Samstag, 4. Januar 2014

Vermieter und Internet - Info der Staatsregierung


Das Thema Haftung und Internet brennt uns Vermietern dauerhaft unter den Nägeln.

"Weshalb soll der Vermieter für das Handeln Seiner Gäste im Internet haftbar gemacht werden?"

Nach wiederholten Anfragen bei CSU Generalsekretär  (und jetzt neuem  Bundes Verkehrsminister ) Dobrinth als auch beim damaligen bayrischen Wirtschaftsminister Zeil, wie wir Vermieter hier besser vor Abmahnanwälten und Abzockern geschützt werden können, kam dann auch die Antwort.

Ich habe folgende Stellungnahme vom Bayrischen Staatsministerium erhalten ( siehe unten ) , der neue Koalitionsvertrag auf Bundesebene geht in die gleiche Richtung.

Ich denke, für uns Vermieter sind die Einschätzungen der Fachleute richtig, so kann damit gerechnet werden, das sich das Thema für uns Vermieter bald von selbst erledigen wird. Hurra!

Trotzdem mein Rat an alle Vermieter
1. Nie umverschlüsseltes Wlan Ihren Gästen anbieten
2. Nur WPA2 verschlüsseln
3. Kennwörter regelmäßig wechseln, bestmöglich Buchstaben und Nummern kombinieren
4. Den Gast darauf hinweisen, das er nichts illegales "downloaden" darf.
5. Sollte doch eine Abmahnung ins Haus flattern, IMMER einen Rechtsanwalt konsultieren.

Alternativ gibt es die Full Service Lösungen z. b.: von Peter Vogel oder Christian Marzell aus Oberammergau ( je mit Google Suche zu finden )

Also auf ein Neues in 2014 wünscht euer Vermieterkollege

Michael Fux

ps: Auch unsere Gemeinde wird sich in der Januarsitzung mit dem Thema Wlan Hotspot an öffentlichen Plätzen beschäftigen. Weitere Infos folgen.


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Sehr geehrter Herr Fux, 

vielen Dank für Ihren Hinweis auf die Problematik rund um die Bereitstellung von WLAN für Hotelgäste. 

Ich darf Ihnen versichern, dass das Bayerische Wirtschaftsministerium das Thema tourismuspolitisch im Blick hat. Ich kann Ihnen zugleich mitteilen, dass im Hinblick auf die Abmahnpraxis ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken auf Bundesebene in Vorbereitung ist, das die Rechtsstellung von WLAN-Betreibern gegen unberechtigte Abmahnschreiben erheblich verbessern wird. Im Einzelnen stellt sich der Sachverhalt derzeit wie folgt dar:

Die Bundesregierung hat eine gesetzliche Ausgestaltung der Haftungsregelungen für den gewerblichen Betrieb von WLAN-Netzen, bei denen ein Anschlussinhaber (z.B. Hotel- und Gastronomiebetreiber) über ein WLAN einem öffentlichen Personenkreis den Zugang zum Internet ermöglicht, jüngst in der Tat für nicht erforderlich gehalten, da 
a) zum einen das Haftungsrisiko eines solchen Betriebs bereits heute eng begrenzt ist und 
b) zum anderen ein "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" in Vorbereitung ist, welches das Abmahnrisiko erheblich verringern dürfte. 

Das Haftungsrisiko ist insofern begrenzt, als dass Betreiber von WLAN-Netzen, die über dieses Funknetz Dritten Zugang zum Internet ermöglichen, als sog. Accessprovider gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 TMG (Telemediengesetz) für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer bzw. Kunden weder schadenersatzpflichtig noch strafrechtlich verantwortlich sind (sog. Haftungsprivilegierung). Nach dieser Vorschrift sind Diensteanbieter für Informationen nicht verantwortlich, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst haben und weder den Adressaten der übermittelten Informationen noch die übermittelten Informationen ausgewählt oder verändert haben. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die Haftungsprivilegierungen der §§ 8-10 TMG jedoch nicht für die sog. "Störerhaftung" anwendbar. Die Frage, ob wegen der Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten eine Störerhaftung beim Betrieb eines gewerblichen WLANs besteht, ist seitens des BGH noch nicht entschieden. Eine genaue Konturierung der Prüfungspflichten durch die Rechtsprechung steht demnach noch aus und sollte aus Sicht der Bundesregierung nicht durch Gesetzesmaßnahmen vorgegriffen werden. Es gibt allerdings Anhaltspunkte für eine Tendenz der Rechtsprechung, die störerhaftungsrechtlichen Prüfungspflichten gewerblicher Provider zu begrenzen. Ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.8.2010 beispielsweise hat eine Haftung des Hotelbetreibers als Störer abgelehnt, da dieser seine Gäste vor der Nutzung auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hatte. Da eine marktübliche Verschlüsselung des Netzes vorgelegen habe, könne der Betreiber auch nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter verantwortlich gemacht werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung eine praxisgerechte Lösung entwickeln wird und hierbei einen Interessenausgleich zwischen den WLAN-Betreibern und den durch Rechtsverletzungen Betroffenen vornehmen wird, der auch das allgemeine öffentliche Interesse an der Verfügbarkeit von WLAN angemessen berücksichtigen wird.

Die Entwicklung der Prüfungspflichten wird zudem gesetzlich dadurch eingegrenzt, dass der gewährte Zugang zum Internet einen "Telekommunikationsdienst" gemäß § 3 Nummer 24 TKG (Telekommunikationsgesetz) darstellt, für den das Fernmeldegeheimnis gilt. Der Diensteanbieter darf deshalb den Datenverkehr des Nutzers nicht überwachen.

Unabhängig davon werden WLAN-Anschlussinhaber in der Praxis leider - wie Sie schildern - häufig mit unberechtigten Abmahnschreiben überzogen. Um die Rechtsstellung von WLAN-Betreibern in dieser Situation zu verbessern, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorgelegt, den der Bundestag am 27. Juni 2013 beraten und angenommen hat. Es liegt nun am Bundesrat, das Gesetz am 20. September 2013 zu beraten. Der Gesetzentwurf würde das Abmahnrisiko erheblich verringern, da nach seinem Inkrafttreten unberechtigt abgemahnte Anschlussinhaber einen Anspruch auf Ersatz der ihnen durch die Rechtsverteidigung angefallenen Kosten haben. 

Der Branchenverband DEHOGA hat zwischenzeitlich ein ausführliches Merkblatt zum Thema WLAN-Haftung entwickelt, das mehrere praxisnahe Lösungen zur Risikovermeidung aufzeigt und das ich Ihnen gerne empfehlen möchte (s. Anhang). Hiernach empfiehlt sich grundsätzlich die Ausgestaltung allgemeiner Nutzungsbedingungen (für Mitglieder kostenlos über den DEHOGA bzw. den IHA erhältlich; z.B. unterhttp://www.dehogabw.de/index.php?id=2517) sowie der Einsatz von Zugangsschlüsseln. Auch bietet der DEHOGA demnach kostenlose Unterstützung an, z.B. beim Umgang mit unberechtigten Forderungen.

Ich hoffe, die Informationen können Ihnen behilflich sein, und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Julia Junger


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Julia Maria Junger
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
- Referat Tourismus -
Prinzregentenstraße 28
80538 München

Tel.: +49 (0) 89 2162 2377
Fax:  +49 (0) 89 2162 3377
E-Mail: julia.junger@stmwivt.bayern.de
www.stmwivt.bayern.de 




Hotels und Privatvermieter brauchen Rechtssicherheit

Sehr geehrter Hr. Staatsminister Zeil,
Nach unserem Treffen am 28 08 2013 im Risserseehotel in Garmisch Partenkirchen wollte ich Ihnen, wie vor Ort besprochen, auf diesem Wege einen eher komplexeren Sachverhalt in Schriftform zukommen lassen. Es geht um die Belange der Vermieter und Hoteliers betreffend der Nutzung des Wlan Internetzugangs Ihrer Gäste.
Aktuell rollen sprichwörtlich "Abmahnwellen" von einschlägigen Rechtsanwaltskanzleien über das Land, wo Hotels und Privatvermieter für das Nutzerverhalten Ihrer Gäste abgemahnt werden. Die Schuld wird bei Urheberrechtsverstößen immer beim Anschlussinhaber gesucht, der aber im Sinne des Datenschutzes nur begrenzt Möglichkeiten hat, dies zu regulieren. 
Im Juni diesen Jahres wurde auch seitens der FDP ein Antrag zu diesem Thema im Bundestag ( Antrag 17/11145 ) abgelehnt. Da Sie sich bei unserem Treffen wiederholt für die Belange des Tourismus und der Vermieter eingesetzt haben, bitte ich Sie, innerhalb Ihrer Partei hier nochmals das Thema auf die Agenda zu setzen.

Ausführlich nachzulesen ist mein Anliegen unter diesem Link in einem Artikel des WDR : http://www1.wdr.de/themen/digital/wlan118.html

Hochachtungsvoll

Michael Fux
Hotel Fux*** Oberammergau
Www.firmafux.de
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